Baumfällungen – was für Vorschriften muss man bei einer Baumfällung beachten

Um eine Baumfällung vorzunehmen, müssen einige Vorschriften und Verordnungen berücksichtigt werden.

Dabei ganz wichtig ist die sog. Baumschutzverordnung. Diese verbietet es geschützte Bäume zu entfernen oder zu schädigen.Die Baumschutzverordnung ist Ländersache. Die Länder wiederum haben ihre Gemeinden zum Erlass solcher Verordnungen ermächtigt, so dass diese also auf kommunaler Ebene stattfinden. Das Thema Baumfällung bzw. Baumschutzverordnung ist, vorausgesetzt es gibt eine solche, in der Gemeindeordnung niedergeschrieben.

Baumschutzverordnungen in den Kommunen sind jedoch in der Minderheit, da die meisten Grundstückbesitzer nicht damit einverstanden sind und sich die Kommunen nicht dem Unwillen dieser ausgesetzt sein wollen.

Bezüglich Baumfällungen gelten also bestimmte Regeln, was erlaubt ist und was nicht:

  • meistens stehen nur Bäume und nicht auch Hecken unter Schutz
  • Die BSVO gilt insbesondere für Laub- und Nadelbäume, nicht aber für Obstbäume
  • Der Schutz vor einer Baumfällung ist abhängig vom Stammumfang; ab einem Umfang von 80 cm in einer Höhe von 1m
  • Bäume in öffentlichen Grünanlagen stehen i.d.R. unter Schutz
  • Bei Verletzung der Schutzbestimmungen droht ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit und hohe Geldbußen von bis zu 25.000 € oder mehr
  • Es gibt Ausnahmegenehmigungen, die man beantragen kann; hierfür gibt es einen Baumfällantrag, der im Rathaus ausgestellt werden kann

Bevor man also einen Baum fällen kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Man muss wissen, um was für einen Baum es sich handelt. Ist dieser Teil der Baumschutzverordnung? Das wiederum ist in den einzelnen Kommunen und Gemeinden zu erfragen. Außerdem ist – wie schon erwähnt – der Umfang des Baumstammes von großer Bedeutung. Auch diese Grenze, ab wann ein Baum nicht mehr gefällt werden darf, steht in der jeweiligen Baumschutzverordnung, weil der Umfang auch unterschiedlich festgesetzt werden kann.